Satzung

Stand vom 25.05.2015

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Thüringer Initiative zur Förderung von Informationstechnologie“. Im Folgenden mit „TIFIT“ abgekürzt.

(2) Er hat seinen Sitz in Gotha und soll dort in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt den Zweck die Öffentlichkeit über die Themen der Informationstechnik, der Computersicherheit, des Datenschutzes und die damit verbundenen Risiken aufzuklären.

(2) Der Verein führt Vorhaben zur Bildung und Volksbildung im Bereich moderner IT-Systeme durch und fördert diese. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Veranstaltung von

  • Vorträgen,
  • Seminaren,
  • gemeinschaftlichen Besuchen von Tagungen und Messen,
  • Versammlungen und
  • Stammtischen.

Diese Veranstaltungen richten sich an Erwachsene und Jugendliche. Die Themen der Veranstaltungen orientieren sich am Zweck des Vereins. Die Veranstaltungen werden qualitativ differenziert angeboten.

Die Vorträge werden öffentlich angeboten. Die Themen spiegeln den Vereinszweck wieder und orientieren sich an aktuellen Entwicklungen in der Gesellschaft.

Die Seminare dienen zur Bildung von Jugendlichen und Erwachsenen, hierbei werden Projekte im Sinne des Satzungszwecks durchgeführt. Diese können zum Beispiel sein: das angeleitete Entwickeln von Hard- und Software, sowie der kreative Umgang mit Informationstechnologien.

Der gemeinschaftliche Besuch von Tagungen und Messen wird vom Verein organisiert. Die Themen der Tagungen und Messen stehen im Einklang mit dem Vereinszweck.

Alle Versammlungen sind grundsätzlich öffentlich.

Der Verein organisiert Stammtische. Diese dienen zum Informationsaustausch von interessierten Jugendlichen und Erwachsenen. Es werden aktuelle Themen, Medieninhalte, Dokumentationen und Inhalte von Tagungen und Messen diskutiert.

(4) Im Hinblick auf die weitgehende Übereinstimmung der Ziele des Vereins mit der Zielsetzung anderer Vereine wird eine Zusammenarbeit angestrebt.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden.

(2) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) Personen, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  • (a) durch Tod,
  • (b) durch Austritt oder
  • (c) durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn

  • (a) das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrags im Rückstand ist,
  • (b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins oder
  • (c) aus sonstigen schwerwiegenden, das Vereinsinteresse berührenden Gründen.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

Vor Entscheidung über den Vereinsausschluss ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Einberufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig; bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§4 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn das Mitglied während eines Geschäfsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder eintritt.

(3) Der Vereinsvorstand hat das Recht, ausnahmsweise den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.

(4) Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 1. April eines Jahres zu entrichten.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Barauslagen im Sinne von § 1 und 2 können erstattet werden.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet

  • (a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und
  • (b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • (a) dem 1. Vorsitzenden,
  • (b) dem 2. Vorsitzenden,
  • (c) dem Schriftführer und
  • (d) dem Kassenwart.

(2) Die Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Der Schriftführer kann den Verein außergerichtlich auch alleine vertreten.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögen und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden berufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(7) Beim Ausscheiden oder der dauerhaften Verhinderung eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich einzuberufen. Für Satzungsänderungen, die Abwahl von Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins ist die Angabe in der Tagesordnung vorgeschrieben.

(2) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

(3) Über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.

§9 Aufgaben der Mitgliederversamlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

(1) die Wahl des Vorstandes,

(2) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassen- prüfer haben das Recht die Vereinskasse und die Bücher des Vereins jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(3) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.

(4) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, über die Abwahl von Vorstandsmitgliedern und über die Auflösung des Vereins.

§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(3) Für Satzungsänderungen und die Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist eine zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§11 Vermögen

(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§12 Vereinsauflösung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Fachhochschule Schmalkalden, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung der Wissenschaften zu verwenden hat.